Kurzarbeit in Zeiten des Coronavirus

Um möglichst viele Menschen in ihrer Beschäftigung zu halten, haben die Sozialpartner ein besonderes Modell der Kurzarbeit ausverhandelt („Corona-Kurzarbeit“). Für 2021 stehen gemäß der „COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen Verordnung“ für die Finanzierung der Kurzarbeit fünf Milliarden Euro zur Verfügung.

 

Am 1.10.2020 trat die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit in Kraft, mit der die Corona-Kurzarbeit um sechs weitere Monate verlängert worden ist. Die neue Sozialpartnervereinbarung der Phase 3 gilt für alle Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit mit 1.10.2020 (oder später) und für alle Verlängerungsanträge der Corona-Kurzarbeit.

 

Aufgrund des – trotz einiger zwischenzeitlicher Lockerungen - seit 3.11.2020 bestehenden Lockdowns und den damit verbundenen Einschränkungen für Betriebe haben sich die Sozialpartner mit dem Arbeitsministerium auf Sonderregelungen der Corona-Kurzarbeit für von diesen Einschränkungen betroffenen Unternehmen geeinigt. Die Sonderregelungen haben wir bei den jeweiligen unten angeführten Punkten hervorgehoben.

 

Voraussetzungen für die Corona-Kurzarbeit sind seit dem 1.10.2020:

 

  • (nur mehr) eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern.

 

  • Eine Zustimmung bzw. Unterschrift der Sozialpartner ist nicht mehr notwendig. Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung weiterhin mit dem Betriebsrat bzw. mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen ab. Sie müssen jedoch die Sozialpartnervereinbarung nicht mehr den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Diese sind im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochzuladen.

 

Die Wirtschaftskammer stimmt der Vereinbarung pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Besteht kein Einwand des ÖGB und keine Mängel bei der Sozialpartnervereinbarung, bewilligt das AMS den Antrag

 

  • Seit Phase 3 ist es erforderlich, eine wirtschaftliche Begründung für die Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit vorzulegen. Dafür ist nun eine eigene Beilage in der auszufüllenden Sozialpartnervereinbarung (Beilage 1) vorgesehen, in der wichtige Kennzahlen (Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum) abgefragt werden.

 

Wenn die Corona-Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer/Innen beantragt wird, muss ein/e Steuerberater/in, Bilanzbuchhalter/in oder Wirtschaftsprüfer/in, diese Angaben bestätigen. Sofern die Corona-Kurzarbeit jedoch nur für die Zeit des „Lockdowns“, also nach derzeitigem Stand bis 24.1.2021, beantragt wird, ist keine solche Bestätigung der Angaben erforderlich.

 

 

Wesentliche Regelungen der Corona-Kurzarbeit:

 

  • Corona-Kurzarbeit ist in allen privaten Unternehmen (inkl. Arbeitskräfteüberlasser) möglich.

 

  • Corona-Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer/innen inklusive der Geschäftsführer und Prokuristen, sofern diese nach dem ASVG-versichert sind, möglich. Ausgenommen sind allerdings geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer/innen.

 

  • Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt über den gesamten Zeitraum der Kurzarbeit mindestens 30% (maximal 80%) der vorherigen (vereinbarten) Arbeitszeit betragen.

 

Für besonders betroffene Betriebe kann auch eine höhere Arbeitszeitreduktion (höchstens 90%) genehmigt werden. Dies muss der/die Arbeitgeber/in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung begründen.

 

Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns ihren Betrieb schließen müssen, dürfen die geforderte Mindestarbeitszeit von 30% unterschreiten. Wie schon im November und Dezember 2020 ist, sofern keine Änderungen beschlossen werden, auch im Jänner 2021 in Betrieben eine Arbeitsleistung von 0% erlaubt. Wenn die bewilligte Arbeitszeitreduktion im Durchrechnungszeitraum aufgrund der Unterschreitung auf 0% im November, Dezember oder Jänner nicht eingehalten werden kann (konnte), schadet dies nicht. Derartige Unterschreitungen müssen auch nicht von den Sozialpartnern genehmigt werden.

 

Der/die Arbeitgeber/in kann zudem Arbeitsleistungen über das vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn:

 

  • Lage und Dauer dem/der Arbeitnehmer/in drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden (laut der Sozialpartnervereinbarung kann in unvorhersehbaren Fällen bei erhöhten Arbeitsbedarf hiervon abgesehen werden),
  • keine berücksichtigungswürdigen Interessen des/der Arbeitnehmer/in dieser geänderten Einteilung entgegenstehen und
  • diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt.

 

  • Die Sozialpartner müssen von Änderungen der Arbeitszeit nicht (mehr) vorab verständigt werden.

 

  • Nach der Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit sind verschiedene Modelle der Kurzarbeit, je nach der Verteilungsart der reduzierten Normalarbeitszeit, möglich (von gleichbleibender Reduktion der Arbeitszeit bis zu wechselnden Dienstplänen).Arbeitnehmer/innen erhalten während der Corona-Kurzarbeit zwischen 80 und 90% des Nettoentgelts vor der Corona-Kurzarbeit (bis EUR 5.370,00). Mehrkosten trägt wie die Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Monat das AMS. Arbeitet der/die Arbeitnehmer/in in einem Monat mehr, als es der Nettoersatzrate entspricht, steht ihm/ihr jedoch ein entsprechender höherer Lohn zu. Wenn daher ein/e Arbeitnehmer/in im 1. Monat 60% der ursprünglichen Normalarbeitszeit erbringt, erhält er/sie ein Entgelt auf Basis der Nettoersatzrate. Leistet der/die Arbeitnehmer/in jedoch im nächsten Monat 100% der ursprünglichen Normalarbeitszeit, hat er/sie auch Anspruch auf den Nettolohn in Höhe von 100%.

 

  • Vor Antritt der Kurzarbeit soll der/die Arbeitnehmer/in Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre („Alturlaub“) und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Kommt keine Einigung darüber zustande, schadet dies dem/r Arbeitgeber/in nicht, er/sie hat nur ein „ernstliches Bemühen“ nachzuweisen.

 

  • Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, während der Corona-Kurzarbeit den gesamten Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten. Nach Ende der Corona-Kurzarbeit ist grundsätzlich eine Behaltefrist von einem Monat Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes, sowie die Behaltepflicht beziehen sich jedoch nur auf Dienstnehmer, die von der Corona-Kurzarbeit betroffen sind.

 

Von der Behaltepflicht während bzw. nach der Corona-Kurzarbeit ist jedoch etwa die Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung ausgenommen. Bei dieser ist dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in jedoch vorab die Gelegenheit zu geben, sich von der Gewerkschaft bzw. der Arbeiterkammer oder von einem allfälligen Betriebsrat über die Auflösung beraten zu lassen. Wird keine Beratung vorgenommen, ist die einvernehmliche Auflösung zwar trotzdem rechtswirksam, jedoch ist der/die Arbeitgeber/in in diesem Fall verpflichtet, den Beschäftigtenstand aufzufüllen. Es ist daher empfehlenswert, in der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung eine Bestätigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin anzuführen, dass dieser/diese eine entsprechende Beratung in Anspruch genommen hat.

 

Die Behaltefrist kann, wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern, mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder überhaupt entfallen. Erteilt die Gewerkschaft keine Zustimmung, kann diese durch Zustimmung des Regionalbeirats der örtlich zuständigen AMS Landesgeschäftsstelle („RGS-Regionalrat“) ersetzt werden.

 

Wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, hat der/die Arbeitgeber/in die Möglichkeit, Kündigungen auszusprechen, um den Beschäftigtenstand zu verringern. Kündigungen muss jedoch der Betriebsrat (sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, die Gewerkschaft) binnen sieben Tagen zustimmen. Die Zustimmung kann jedoch durch eine Ausnahmebewilligung des RGS-Regionalrates ersetzt werden.

 

  • Eine wesentliche Neuerung der Phase 3 der Corona-Kurzarbeit stellte die verpflichtende „Weiterbildungsbereitschaft“ dar. Arbeitnehmer/innen müssen während der vergüteten Ausfallzeit bereit sein, eine Weiterbildungsmöglichkeit zu absolvieren, wenn dies vom/von der Arbeitgeber/in angeboten und gewünscht wird. Bei Lehrlingen sind 50% der Ausfallszeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Die Weiterbildungsmöglichkeit wird durch den/die Arbeitgeber/in gemeinsam mit dem AMS abgewickelt und kann jederzeit begonnen werden. Die Verpflichtung besteht im Ausmaß der ursprüngliche vereinbarten Normalarbeitszeit.

 

Die Bildungszeiten sind bis zur Höhe der Nettoersatzrate durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Zeiten sind jedoch zu vergüten. Die Kosten der Weiterbildung werden vom AMS gefördert.

 

Sofern dies aus betrieblichen Umständen erforderlich ist, kann der/die Arbeitgeber/in eine Unterbrechung oder den vorzeitigen Abbruch der Weiterbildung anordnen. Der/die Arbeitnehmer/in hat jedoch das Recht, die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.

 

  • Erhält der/die Arbeitgeber/in für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit Lohnkostenförderungen oder -subventionen aus öffentlichen Geldern, reduziert sich in diesem Ausmaß die Kurzarbeitsbeihilfe.

 

  • Die Corona-Kurzarbeitsvereinbarung kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden. Für alle Neuvereinbarungen und Verlängerungsanträge ist seit dem 1.10.2020 die neue Sozialpartnervereinbarung zu verwenden. Verlängerungsbegehren sind vor dem Beginn des Verlängerungszeitraums einzubringen.

 

  • Für neue Kurzarbeitsbegehren ist eine rückwirkende Erstantragstellung möglich. Seit 4.1.2021 müssen rückwirkende Anträge bis zum 20. des Folgemonats eingebracht werden. Ein Antrag auf Beihilfe ab Anfang Jänner muss daher beispielsweise bis spätestens 20.2.2021 gestellt werden.

 

  • Die Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS wird dem/der Arbeitgeber/in allerdings erst im Nachhinein für jeden Monat der Kurzarbeit ausbezahlt. Für die in die Corona-Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer/innen ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste. Diese wird vom AMS in Form einer Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt.

 

  • Aufgrund des Durchrechnungszeitraums und anderer Faktoren kann es sein, dass die Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen während der Dauer der Kurzarbeit am Ende des Kurzarbeitszeitraums zu korrigieren sind. Daher ist es ratsam, die Arbeitnehmer/innen darauf hinzuweisen, dass die Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen nur vorläufig sind und sich am Ende der Kurzarbeitsdauer noch Änderungen (auch zu Lasten der Arbeitnehmer/innen) ergeben können.

 

  • Seit dem 20.4.2020 können Arbeitgeber die Abrechnungen für die „COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe“ beim AMS einreichen. Die Überweisung durch das AMS erfolgt nach einer Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch die Buchhaltungsagentur.

 

  • Mit der letzten Teilabrechnung ist dem AMS ein „Durchführungsbericht“ (für den es ein eigenes Formular gibt) zu senden, in dem vom Arbeitgeber auch zu bestätigen ist, dass die Mindest- und Höchst-Arbeitszeit eingehalten wurde. Danach erstellt das AMS eine Endabrechnungsmitteilung. Nach Ende der Behaltefrist hat der Arbeitgeber dem AMS bis zum 28. des Folgemonats noch einmal einen Durchführungsbericht zu senden.

 

Für Näheres und Details dazu steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (georg.streit@h-i-p.at und nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.